Voraussetzungen für eine Betreuung

Ziel des Betreuungsrechts ist es, Menschen zu helfen, die wegen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder zum Teil nicht mehr allein regeln können.

Die Betreuung kann entweder von Amts wegen durch das Betreuungsgericht oder auf Antrag der betroffenen Person beziehungsweise Anregung von Dritten (z.B. Familienangehörige, Bekannte oder Behörden) für Volljährige eingerichtet werden, die eine psychische Krankheit (etwa eine Altersdemenz) oder eine geistige oder seelische Behinderung haben und deshalb ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können.

Für Betroffene, die an einer körperlichen Behinderung leiden und hierdurch an der Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten gehindert sind, kann eine Betreuung nur auf Antrag eingerichtet werden.

Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob nicht andere Möglichkeiten der Hilfestellung (z.B. Hilfe durch Verwandte, Ehe- oder Lebenspartner) oder Bevollmächtigte (Vorsorgevollmacht) eine Betreuung entbehrlich machen. Außerdem besteht auch die Möglichkeit, durch eine Patientenverfügung oder für den Betreuungsfall durch eine Betreuungsverfügung Vorsorge zu treffen.

Die Betreuung ist nur in dem Umfang anzuordnen, in dem sie erforderlich ist und solange, wie die betroffene Person eine rechtlichte Betreuung benötigt. Der Umfang ist gerichtlich genau festzulegen (Einteilung in verschiedene Aufgabenkreise, beispielsweise Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten oder die Gesundheitssorge). Dabei sind die Wünsche der betroffenen Person zu beachten.

Einleitung einer Betreuung

Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt, kann die Betreuung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts beantragt werden. Es ist ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem die Art der Erkrankung hervorgeht.

Sollte dringender Handlungsbedarf bestehen (z.B. dringende medizinische Maßnahmen), so kann die Betreuung auch vorläufig angeordnet werden (Dauer: längstens 6 Monate).

Betreuer oder Betreuerin sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden. Diese wird vom Betreuungsgericht durch Beschluss bestellt. Sollten keine der oder dem / der Betroffenen nahestehenden Personen vorhanden beziehungsweise geeignet sein, so kann auch ein Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin eingesetzt werden. Diesen steht eine jährliche Aufwandspauschale zu.

Die Notwendigkeit der Fortdauer einer Betreuung wird in angemessenen Zeiträumen überprüft.

Betreuungsverfügung

Es besteht für Betroffene auch die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung eine Person zu benennen, die das Betreuungsgericht für den Fall als Betreuerin oder Betreuer bestellen soll, falls eine Betreuung notwendig werden sollte.

Vorsorgevollmacht

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung soll jedoch nicht erfolgen, wenn die Angelegenheiten der betroffenen Person durch Bevollmächtigte ebenso gut wie durch eine Betreuerin oder einen Betreuer besorgt werden können. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die Möglichkeiten der Erteilung einer Vorsorgevollmacht externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab zu informieren.

Ansprechpartner/in

(Die Zuständigkeit richtet sich nach der Endziffer des Aktenzeichens.)

Endziffern 1 - 3
Frau Heinrichs
Durchwahl: 05272 3747-14
(Erdgeschoss, Zimmer 7)

Endziffern 4 - 6
Frau Wetzel
Durchwahl: 05272 3747-36
(1. Obergeschoss, Zimmer 108)

Endziffern 7 - 0
Herr Köring
Durchwahl: 05272 3747-22
(Erdgeschoss, Zimmer 17)

Weiterführende Informationen