Form der Erklärung

Der Austritt erfolgt durch Erklärung entweder

bei einer Notarin oder einem Notar in öffentlich beglaubigter Form (was zusätzliche Kosten verursacht), die/der die Erklärung an das zuständige Amtsgericht weiterleitet oder

bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die/der Erklärende ihren/seinen ersten Wohnsitz hat. 

Die Austrittserklärung kann bei dem Amtsgericht Brakel ohne vorherige telefonische Terminvereinbarung zu den Sprechzeiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr) erfolgen. 

Eine Austrittserklärung in formloser Schriftform ist unzulässig. Sie kann nur höchstpersönlich abgegeben werden, die Bevollmächtigung einer Vertreterin oder eines Vertreters ist nicht möglich.

Hinweis

Im Internet wird zurzeit ein Service angeboten, der es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen soll, gegen eine Gebühr von 29,90 Euro aus der Kirche auszutreten. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kauf und Nutzung des dort angebotenen Vordrucks/Service nicht von der Zahlung der gerichtlichen Gebühr und der Erklärung vor dem zuständigen Amtsgericht entbindet. Dies gilt auch für die Beglaubigung der Erklärung durch einen Notar/eine Notarin.

(§6 KiAustrG NW in Verbindung mit § 124 und Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 des Justizgesetzes NRW)

Erforderliche Unterlagen und Informationen
  • Gültiger Personalausweis (oder sonstige Ausweispapiere in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung),
  • die eindeutige Bezeichnung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen,
  • Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Adresse sowie Familienstand,
  • Ort und Kirchengemeinde/Pfarrei der Taufe (sofern bekannt).
Besonderheiten bei Minderjährigen
  • Für Kinder unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, die Erklärung abgeben, diese müssen zeitgleich bei Gericht vorsprechen,
  • bei Kindern zwischen Vollendung des 12. und des 14. Lebensjahres kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden und die Zustimmung zum Austritt kann das Kind nur selbst abgeben und muss daher zusammen mit seinen gesetzlichen Vertretern zur Erklärung bei einer Notarin oder einem Notar oder bei dem Amtsgericht erscheinen,
  • ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Minderjährige selbst den Austritt erklären, auch gegen den Willen der gesetzlichen Vertreter.
Kosten für den Austritt

Für die Erklärung des Austritts entsteht entsprechend Nummer 5 der Anlage 2 zu § 124 Absatz 2 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) pro Person eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro.

Ablauf des Austrittsverfahrens bei dem Amtsgericht Brakel

Die Austrittserklärung kann in der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Sie erhalten in der Folge eine Bescheinigung über den Austritt, die sie sehr sorgfältig aufbewahren sollten. Die Mitteilung an die zuständige Stadtverwaltung erfolgt durch das Amtsgericht. Diese übersendet die Daten in elektronischer Form an das Finanzamt zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Für weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Kirchensteuerpflicht wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder Angehörige der steuerberatenden Berufe.

Eintritt in die Kirche oder Religionsgemeinschaft

Das Amtsgericht ist nur für den Austritt zuständig. Für einen Eintritt müssen Sie sich mit der jeweiligen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft in Verbindung setzen!

Ansprechpartnerin

Frau Rehermann
Durchwahl: 05272 3747-37
(1. Obergeschoss, Zimmer 109)

Weiterführende Informationen