Allgemeines

Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für die in § 1 des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes (LwVG) aufgeführten Verfahren, insbesondere betreffend einen Hof gemäß der Höfeordnung. Es handelt sich hierbei um eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im Alleineigentum einer Person (Hof) oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht. Die Höfeordnung gilt nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg.

Zweck des Höferechts

Das besondere Erbrecht nach der Höfeordnung hat den Zweck, die Wirtschaftsfähigkeit eines Hofes zu erhalten und seinen Fortbestand zu sichern. Um eine Zerstückelung des landwirtschaftlichen Betriebes zu vermeiden, sieht die Höfeordnung vor, dass nur ein Erbe (der Hoferbe / die Hoferbin) den Besitz erhält. Die übrigen weichenden Erben haben einen Abfindungsanspruch, der den wirtschaftlichen Fortbestand des Hofes jedoch nicht gefährden darf.

Hoferbe / Hoferbin kann grundsätzlich nur sein, wer wirtschaftsfähig ist. Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Auf die Wirtschaftsfähigkeit kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt.

Hofeigenschaft / Wirtschaftswert

Die Hofeigenschaft kraft Gesetzes entsteht ab einem durch das Finanzamt festgestellten Wirtschaftswert eines landwirtschaftlichen Betriebes von 10.000 Euro, auch wenn der Hofvermerk im Grundbuch nicht eingetragen ist.

Liegt der Wirtschaftswert bei mindestens 5.000 Euro entsteht die Hofeigenschaft durch Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers gegenüber dem Landwirtschaftsgericht in öffentlich beglaubigter Form (vor einer Notarin oder einem Notar) und anschließende Eintragung des Hofvermerks in das Grundbuch auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts.

Eine landwirtschaftliche Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklärt, dass es sich nicht (mehr) um einen Hof gemäß der Höfeordnung handeln soll. Die Erklärung muss in öffentlich beglaubigter Form (vor einer Notarin oder einem Notar) abgegeben werden. In Folge des Kostenrechtsänderungsgesetzes (KostRÄG) 2021 entstehen für das Verfahren auf Löschung des Hofvermerks (wie auch auf dessen Eintragung) vor dem Landwirtschaftsgericht seit dem 01.01.2021 Gerichtsgebühren.

Sinkt der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro oder ist eine Hofstelle nicht mehr vorhanden, ist die Hofeigenschaft entfallen und die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch durch das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu veranlassen.

Zuständigkeitsbereich

Landwirtschaftssachen

Das Landwirtschaftsgericht ist schwerpunktmäßig zuständig für

  • Genehmigungen von Hofübergabeverträgen
  • Feststellungsverfahren hinsichtlich der Hofeigenschaft
  • Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Höfeordnung ergeben (z.B. Nachabfindungsansprüche, Altenteilsrechte)
  • Erteilung von Hoffolgezeugnissen
  • Erteilung von Erbscheinen hinsichtlich des hoffreien Vermögens, soweit ein Hof gemäß der Höfeordnung vorhanden ist
  • Hofzuweisungsverfahren
  • Streitigkeiten aus Landpachtverträgen

Zuständig ist das Amtsgericht Brakel - Landwirtschaftsgericht - nicht nur für die eigenen Grundbuchbezirke (Gemeinden Bad Driburg, Brakel, Nieheim und Steinheim) sondern auch für die Bezirke des Amtsgerichts Höxter (Gemeinden Beverungen, Höxter und Marienmünster).

Das Landwirtschaftsgericht ist in einer mündlichen Verhandlung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Landwirten / Landwirtinnen als landwirtschaftliche Beisitzer / Beisitzerinnen besetzt.

Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Für die Erteilung von Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bei Verträgen ist die Kreisstelle Höxter-Lippe-Paderborn der Landwirtschaftskammer in Brakel externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab zuständig.

Ansprechpartner/in

Grundbuchbezirke des Amtsgerichts Brakel
Frau Schrader
Durchwahl: 05272 3747-60
(2. Obergeschoss, Zimmer 210)

Grundbuchbezirke des Amtsgerichts Höxter
Herr Bajerke
Durchwahl: 05272 3747-59
(2. Obergeschoss, Zimmer 210)