Allgemeines

Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durchsetzung eines festgestellten Anspruchs, wenn die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.

Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen der Schuldnerinnen oder Schuldner und die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zuständig.

Die Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts ist im Übrigen überwiegend zuständig für folgende Aufgaben:

Vermögensauskunft

Die Vermögensauskunft der/des Schuldnerin/Schuldners ist für die Zwangsvollstreckung von entscheidender Bedeutung. Die/Der Schuldner/in soll der/dem Gerichtsvollzieher/in und der/dem Gläubigerin die Informationen zu ihrem/seinem Vermögen liefern, auf deren Grundlage über das weitere Vorgehen entschieden werden kann.

Die hierüber erstellten Vermögensverzeichnisse werden von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit in elektronischer Form verwaltet. Für Nordrhein-Westfalen ist dieses beim Amtsgericht Hagen externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab angesiedelt. Ob der Schuldner oder die Schuldnerin dort eingetragen wurde, kann per (kostenpflichtiger) Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de) geprüft werden.

Weitere Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung
  • Vollstreckung in Forderungen der Schuldnerin oder des Schuldners gegen Dritte (z.B. Lohn oder Gehalt, Bankguthaben)
  • Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen, wenn der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher der Zutritt zur Wohnung, zum Geschäft usw. verweigert wird
  • Gewährung von Vollstreckungsschutz (z.B. Räumungsschutz)
  • Entscheidung über Beschwerden im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen
Kontopfändungsschutz - das P-Konto

Es besteht der Anspruch durch Vereinbarung zwischen Bank und Kontoinhaberin oder Kontoinhaber ein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto - so genanntes P-Konto - umzuwandeln. Jede Person darf nur ein P-Konto führen und zwar als Einzelkonto, ein gemeinschaftliches P-Konto ist unzulässig. Ein besonderer Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht.

Für dieses Konto besteht dann ein automatischer Pfändungsschutz in Höhe des jeweils maßgeblichen Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO. Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge usw. getätigt werden können. Auf die Art der Einkünfte, ob es sich nun beispielsweise um Arbeitseinkünfte, Sozialleistungen oder Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handelt, kommt es nicht mehr an.

Der Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten. Auch Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis gegenüber der Sparkasse/Bank (geeignet ist z.B. die Bescheinigung des Arbeitsgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, eines Rechtsanwalts oder anerkannter Schuldnerberatungsstellen). Ohne geeignete Nachweise entscheidet auf Antrag das Vollstreckungsgericht.

Des Weiteren kann in besonderen Einzelfällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, der pfandfreie Betrag auf Antrag vom Vollstreckungsgericht individuell angepasst werden.

Notwendige Antragsunterlagen

Falls Sie Anträge bei Gericht stellen möchten (zum Beispiel Vollstreckungsschutz), so denken Sie bitte daran, dass Sie Ihre Angaben - soweit wie möglich - belegen müssen.

Hierzu können je nach Antrag notwendig sein:

Allgemein:
  • gültige Ausweispapiere,
  • Einkommensnachweise, Belege zu Ausgaben (z.B. Miete, Darlehen),
  • Zahlungsbelege,
  • Vorlage des Beschlusses, gegen den Sie sich wehren möchten oder zumindest dessen Geschäftsnummer.
Forderungspfändung:
  • Nachweise über die Höhe des erbrachten Unterhalts,
  • Nachweise über regelmäßige Ausgaben (z. B. für Anträge auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags),
  • Nachweis über das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos und des derzeitigen Sockelbetrags (z. B. für Veränderung des Pfändungsfreibetrags),
  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate (für Anträge auf Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben),
  • Belege über besondere berufliche und persönliche Aufwendungen.
Räumungsschutz
  • Räumungstitel (z.B. Urteil, Vergleich),
  • Räumungsandrohung mit Terminbestimmung des Gerichtsvollziehers,
  • Belege für eine Unzumutbarkeit (z.B. Behinderungen, Schwangerschaft),
  • Nachweise über Bemühungen um eine Ersatzwohnung.
Ansprechpartner/in

Gerade Endziffern
Herr Kirchhoff
Durchwahl: 05272 3747-13
(Erdgeschoss, Zimmer 5)

Ungerade Endziffern
Frau Rehermann
Durchwahl: 05272 3747-37
(1. Obergeschoss, Zimmer 109)

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