Allgemeines
Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für die in § 1 des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes (LwVG) aufgeführten Verfahren, insbesondere für Angelegenheiten, die einen Hof gemäß der Höfeordnung betreffen. Es handelt sich hierbei um eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im Alleineigentum einer Person (Hof) oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht. Die Höfeordnung findet ausschließlich in den vier nordwestdeutschen Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg Anwendung.
Zweck des Höferechts
Das besondere Erbrecht nach der Höfeordnung hat den Zweck, die Wirtschaftsfähigkeit eines Hofes zu erhalten und seinen Fortbestand zu sichern. Um eine Zerstückelung des landwirtschaftlichen Betriebes zu vermeiden, sieht die Höfeordnung vor, dass nur ein Erbe (der Hoferbe / die Hoferbin) den Besitz erhält. Die übrigen weichenden Erben haben einen Abfindungsanspruch, der den wirtschaftlichen Fortbestand des Hofes jedoch nicht gefährden darf.
Hoferbe / Hoferbin kann grundsätzlich nur sein, wer wirtschaftsfähig ist. Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Auf die Wirtschaftsfähigkeit kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt.
Hofeigenschaft / Grundsteuerwert (vormals Wirtschaftswert)
Die Hofeigenschaft kraft Gesetzes entsteht ab einem durch das Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert eines landwirtschaftlichen Betriebes von 54.000 Euro (bis 31.12.2024 Wirtschaftswert von 10.000 Euro), auch wenn der Hofvermerk im Grundbuch nicht eingetragen ist.
Liegt der Grundsteuerwert bei mindestens 27.000 Euro (bis 31.12.2024 Wirtschaftswert bei mindestens 5.000 Euro) entsteht die Hofeigenschaft durch Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers gegenüber dem Landwirtschaftsgericht in öffentlich beglaubigter Form (vor einer Notarin oder einem Notar) und anschließende Eintragung des Hofvermerks in das Grundbuch auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts.
Eine landwirtschaftliche Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklärt, dass es sich nicht (mehr) um einen Hof gemäß der Höfeordnung handeln soll. Die Erklärung muss in öffentlich beglaubigter Form (vor einer Notarin oder einem Notar) abgegeben werden. Aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG) fallen auch Gerichtsgebühren für Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht an, die die Löschung oder Eintragung des Hofvermerks betreffen.
Sinkt der Grundsteuerwert unter 27.000 Euro (bis 31.12.2024 Wirtschaftswert unter 5.000 Euro) oder ist eine Hofstelle nicht mehr vorhanden, ist die Hofeigenschaft entfallen und die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch durch das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu veranlassen.
Zuständigkeitsbereich
Das Landwirtschaftsgericht ist schwerpunktmäßig zuständig für
- Genehmigungen von Hofübergabeverträgen,
- Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Höfeordnung ergeben (z.B. Abfindungsansprüche, Altenteilsrechte),
- Prüfung der Hofeigenschaft,
- Prüfung und Veranlasssung der Eintragung und Löschung von Hofvermerken im Grundbuch,
- Erteilung von Hoffolgezeugnissen,
- Erteilung von Erbscheinen hinsichtlich des hoffreien Vermögens, soweit ein Hof gemäß der Höfeordnung vorhanden ist,
- Hofzuweisungsverfahren,
- Gerichtliche Entscheidung bei Versagung der Genehmigung der Grundstücksveräußerung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz oder der Erteilung der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen,
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Pachtverträgen.
Zuständig ist das Amtsgericht Brakel - Landwirtschaftsgericht - nicht nur für die eigenen Grundbuchbezirke (Gemeinden Bad Driburg, Brakel, Nieheim und Steinheim) sondern auch für die Bezirke des Amtsgerichts Höxter (Gemeinden Beverungen, Höxter und Marienmünster).
Das Landwirtschaftsgericht ist in einer mündlichen Verhandlung besetzt mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei Landwirten / Landwirtinnen als landwirtschaftliche Beisitzer / Beisitzerinnen.
Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
Für die Erteilung von Genehmigungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bei Verträgen ist die Kreisstelle Höxter-Lippe-Paderborn der Landwirtschaftskammer in Brakel zuständig.
Ansprechpartner/in
Grundbuchbezirke des Amtsgerichts Brakel
Frau Schrader
Durchwahl: 05272 3747-60
(2. Obergeschoss, Zimmer 210)
Grundbuchbezirke des Amtsgerichts Höxter
Herr Bajerke
Durchwahl: 05272 3747-59
(2. Obergeschoss, Zimmer 210)