Besonders gesicherte Verwahrung Besonders gesicherte Verwahrung der Testamente.
Quelle: Amtsgericht Brakel
Versiegelte Testamente in besonderer amtlicher Verwahrung Versiegelte Testamente, die sich in Verwahrung des Amtsgerichts befinden.
Quelle: Amtsgericht Brakel
Aufgaben

Das Nachlassgericht ist schwerpunktmäßig für folgende Aufgaben zuständig:

  • Amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamente oder Erbverträge)
  • Eröffnung letztwilliger Verfügungen (Testamente oder Erbverträge)
  • Erteilung von Erbscheinen nach gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen
  • Einleitung von Nachlasspflegschaften
  • Nachlassverwaltungen
  • Aufnahme von Nachlassverzeichnissen auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers

Abfassung eines privatschriftlichen Testaments

Privatschriftliche Testamente müssen von der Testatorin oder vom Testator persönlich geschrieben und unterschrieben sein und sollen Ort und Datum ihrer Errichtung enthalten. Gemeinschaftliche Testamente müssen von einem der beiden Ehepartner geschrieben und unterschrieben sein und vom anderen Ehepartner ebenfalls unterschrieben sein. Sie sollten ebenfalls Ort und Datum der Errichtung enthalten.

Ablieferungspflicht nach dem Tode

Jede letztwillige Verfügung ist nach Ableben der Testatorin oder des Testators bei dem zuständigen Nachlassgericht (letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers) zum Zwecke der Eröffnung abzuliefern.

Antragstellung

Bei Stellung eines Antrags ist die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) erforderlich.

Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist an eine besondere Form gebunden. Er muss durch einen der Erben persönlich gestellt werden und kann von jeder Notarin oder jedem Notar und jedem Amtsgericht beurkundet werden.

Zur Erteilung eines Erbscheins sind außerdem in der Regel die Verwandtschaftsverhältnisse durch Personenstandsurkunden (wie Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsentscheidung) im Original oder beglaubigter Abschrift nachzuweisen. Die erforderlichen Urkunden befinden sich üblicherweise im Familienstammbuch des/der Verstorbenen. Es empfiehlt sich daher, dieses bei Antragstellung mitzubringen.

Ein Formular zur Vorbereitung der Absprache eines Termins für die Beantragung eines Erbscheins befindet sich am Ende dieser Seite. 

Europäisches Nachlasszeugnis

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird. Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals.

Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Werden Europäisches Nachlasszeugnis und Erbschein beantragt, fallen die doppelten Kosten an.

Erbausschlagung

Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

Ein Formular zur Vorbereitung der Absprache eines Termins zur Erbausschlagung befindet sich am Ende dieser Seite. 

Ansprechpartner/in

Buchstaben A - E
Herr Köring
Durchwahl: 05272 3747-22
(Erdgeschoss, Zimmer 17)

Buchstaben F - H
Frau Heinrichs
Durchwahl: 05272 3747-14
(Erdgeschoss, Zimmer 7)

Buchstaben I - Q
Herr Kirchhoff
Durchwahl: 05272 3747-13
(Erdgeschoss, Zimmer 5)

Buchstaben R - Z
Frau Stenz
Durchwahl: 05272 3747-15
(Erdgeschoss, Zimmer 5)

Weiterführende Informationen und Formulare