Erforderliche Unterlagen und wichtige Hinweise

Bei persönlicher Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die rechtssuchende Person muss in einem Formblatt eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Angelegenheit abgeben und diese Angaben durch Belege glaubhaft machen.

Vorzulegen sind:

  • Belege zu sämtlichen monatlichen Einkünften (z.B. Bescheide über Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, Lohnabrechnung) und
  • Belege zu sämtlichen Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Belege über monatlich zu erbringende Zahlungen oder Unterhaltsverpflichtungen, Darlehnsverträge, Kontoauszüge der letzten drei Monate).

Zudem wird grundsätzlich vor Bewilligung der Beratungshilfe vorausgesetzt, dass unter anderem zuvor eigene Bemühungen zur Klärung des rechtlichen Problems erfolgt sind.

In ein und derselben Angelegenheit wird nur einmal Beratungshilfe gewährt.

Allgemeines

Beratungshilfe soll es Personen ermöglichen sich beraten und vertreten zu lassen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines beratenden Rechtsanwalts oder einer beratenden Rechtsanwältin oder einer anderen Beratungsperson (z.B. Steuerberater) für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens selbst nicht aufbringen können.

Voraussetzung ist auch, dass die rechtssuchende Person in ihrer Angelegenheit nicht andere zumutbare Hilfemöglichkeiten (z.B. Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentrale, Rechtsschutzversicherung, Jugendamt) zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig ist.

Die Beratungshilfe wird grundsätzlich durch jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin durchgeführt. Die rechtssuchende Person kann sich unmittelbar an einen Anwalt oder eine Anwältin ihrer Wahl wenden mit der Bitte, für sie im Rahmen der Beratungshilfe tätig zu werden. Der aufgesuchte Anwalt und die aufgesuchte Anwältin sind zur Übernahme der Beratung verpflichtet und kann diese nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.

Die Anwältin oder der Anwalt erhält dann eine gesetzlich festgelegte Vergütung aus der Landeskasse und kann von den Rechtssuchenden daneben bis zu 15,00 Euro verlangen.

Es besteht auch die Möglichkeit beim Amtsgericht Brakel selbst zuvor einen Berechtigungsschein zu beantragen, um anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie hierbei bitte die Sprechzeiten des Gerichts.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten

  • des Zivilrechtes einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung
    die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind
  • des Verwaltungsrechts
  • des Verfassungsrechts
  • des Sozialrechts
  • des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts (nur reine Beratung, keine Verteidigung!)

Es wird darauf hingewiesen, dass dem Gericht selbst eine Rechtsberatung nicht erlaubt ist. Dies ist gesetzlich nur Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, Rechtsbeiständen usw. vorbehalten. Das Gericht kann lediglich sachdienliche Anträge aufnehmen und kurze Auskünfte geben, z.B. Hinweis auf beratende Stellen und Hilfemöglichkeiten.

Ansprechpartnerin

Frau Heinemann
Durchwahl: 05272 3747-16
(Erdgeschoss, Zimmer 8)

Weiterführende Informationen und Formulare