Vorab-Check und wichtige Hinweise

Bei persönlicher Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die rechtssuchende Person muss in einem Formblatt eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Angelegenheit abgeben und diese Angaben durch Belege glaubhaft machen.

Zudem wird grundsätzlich vor Bewilligung der Beratungshilfe vorausgesetzt, dass unter anderem zuvor eigene Bemühungen zur Klärung des rechtlichen Problems erfolgt sind.

In ein und derselben Angelegenheit wird nur einmal Beratungshilfe gewährt.

Prüfen Sie im Vorab-Check Beratungshilfe, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe in Ihrem Fall vorliegen und stellen Sie dann einen schriftlichen Antrag.

Vorab-Check Beratungshilfe und Antrag - einfach erklärt und Schritt für Schritt externer Link, öffnet neues Browserfenster
Prüfen Sie hier vorab, ob Ihnen Beratungshilfe bewilligt werden kann und füllen Sie den Antrag online aus.
Den online ausgefüllten Antrag können Sie dann per Post, durch persönliche Abgabe beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes oder über das digitale Postfach "Mein Justizpostfach"externer Link, öffnet neues Browserfenster einreichen.

Hinweis: Die endgültige Entscheidung über den Antrag erfolgt durch das Amtsgericht Brakel; eine Übersendung per Email ist nicht zulässig.

Allgemeines

Beratungshilfe soll es Personen ermöglichen sich beraten und vertreten zu lassen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines beratenden Rechtsanwalts oder einer beratenden Rechtsanwältin oder einer anderen Beratungsperson (z.B. Steuerberater) für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens selbst nicht aufbringen können.

Voraussetzung ist auch, dass die rechtssuchende Person in ihrer Angelegenheit nicht andere zumutbare Hilfemöglichkeiten (z.B. Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentrale, Rechtsschutzversicherung, Jugendamt) zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig ist.

Die Beratungshilfe wird grundsätzlich durch jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin durchgeführt. Die rechtssuchende Person kann sich unmittelbar an einen Anwalt oder eine Anwältin ihrer Wahl wenden mit der Bitte, für sie im Rahmen der Beratungshilfe tätig zu werden. Der aufgesuchte Anwalt und die aufgesuchte Anwältin sind zur Übernahme der Beratung verpflichtet und kann diese nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.

Die Anwältin oder der Anwalt erhält dann eine gesetzlich festgelegte Vergütung aus der Landeskasse und kann von den Rechtssuchenden daneben bis zu 15,00 Euro verlangen.

Es besteht auch die Möglichkeit beim Amtsgericht Brakel selbst zuvor einen Berechtigungsschein zu beantragen, um anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie hierbei bitte die Sprechzeiten des Gerichts.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten

  • des Zivilrechtes einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung
    die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind
  • des Verwaltungsrechts
  • des Verfassungsrechts
  • des Sozialrechts
  • des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts (nur reine Beratung, keine Verteidigung!)

Es wird darauf hingewiesen, dass dem Gericht selbst eine Rechtsberatung nicht erlaubt ist. Dies ist gesetzlich nur Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, Rechtsbeiständen usw. vorbehalten. Das Gericht kann lediglich sachdienliche Anträge aufnehmen und kurze Auskünfte geben, z.B. Hinweis auf beratende Stellen und Hilfemöglichkeiten.

Ansprechpartner/in

Gerade Endziffern
Frau Schrader
Durchwahl: 05272 3747-60
(2. Obergeschoss, Zimmer 210)

Ungerade Endziffern
Herr Bajerke
Durchwahl: 05272 3747-59
(2. Obergeschoss, Zimmer 210)

Weiterführende Informationen und Formulare